Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend der Richtlinien des DLV das Benutzen von Musikgeräten, Mp3-Playern, Ipods, Handys etc. im Wettkampf verboten ist.
Wer während des Laufes einen Mp3-Player oder ähnliches mit Kopfhörern benutzt, wird disqualifiziert.
Herzfrequenzmesser sind erlaubt.
Die Verwendung von Musikgeräten ist nach den geltenden Wettkampfbestimmungen verboten, auch wenn sie für Einzelne eine Motivationshilfe im Training sein kann. Weiterhin besteht die Problematik, dass Läufer durch die Musik von der Umwelt abgeschnitten sind und gefährliche Situationen wie Autos, Radfahrer und Hunde nicht wahrnehmen. In den letzten Jahren ist es vielfach zu Problemen auf der Laufstrecke gekommen, weil Läuferinnen und Läufer durch das Tragen von Mp3-Playern mit Kopfhörern äußere Einflüsse (Warnrufe von anderen Läufern, Führungsfahrrad etc.) nicht wahrgenommen haben.
Im Wettkampf sollte man nicht abgelenkt, sondern zum Selbstschutz und zum Schutz für Mitläufer voll aufmerksam sein.
Weiterhin hat Musik im Sport folgende gesicherte Auswirkungen auf den Organismus
( nach Siegmann 2010):
– Hebung positiver und Senkung negativer Stimmung
– Hebung / Senkung der Anspannung vor und während des Wettkampfes
– Ausblendung unangenehmer Gefühle (Schmerz, Erschöpfung)
– Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, einen Flow-Zustand zu erreichen
– Reduzierung der Einschätzung wahrgenommener Kraftanstrengung
– Verfeinerung motorischer Fertigkeiten und Bewegungsabläufe
– Verbesserung der Leistungsfähigkeit
Vgl. Siegmann A. Einsatz und Nutzung von Musik im Sport. Leistungssteigernde und motivierende Aspekte. Saarbrücken: VDM 2010.
Nach den geltenden Wettkampfregeln sind Musikgeräte verboten und als unerlaubtes Hilfsmittel anzusehen. Die Regel 144 (IWR – Internationale Wettkampf-Regeln der Leichtathletik) besagt in Auszügen:
"Jeder Wettkämpfer, der während eines Wettbewerbs aus dem Wettkampfbereich heraus Unterstützung leistet oder empfängt, muss vom Schiedsrichter verwarnt und darauf
hingewiesen werden, dass er im Wiederholungsfall von diesem Wettbewerb ausgeschlossen wird. [...]
In Fällen nach Regel 144.3a kann eine Disqualifikation ohne Verwarnung ausgesprochen werden.
Im Sinne dieser Regel sind die folgenden Beispiele als Unterstützung anzusehen und somit nicht erlaubt:
[...]
b
Besitz oder Benutzen von Videorekordern, Radios, CD-Playern, Funkgeräten, Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten im
Wettkampfbereich.
[...]
Im Sinne dieser Regel sind die folgenden Umstände nicht als Unterstützung anzusehen und sind somit erlaubt:
g) Geräte, die der Wettkämpfer während des Laufes mitführt und die zur Messung der Herzfrequenz, der Geschwindigkeit oder zum Schrittzählen geeignet sind, sofern diese nicht zur Kommunikation mit einer anderen Person genutzt werden können.”
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass das Mitführen von Babyjoggern / Kinderwagen nicht erlaubt ist und die Disqualifkation zur Folge hat.
Das Mitführen von Babyjoggern widerspricht dem freien Laufen, wie es die Wettkampfbestimmungen vorsehen. Weiterhin besteht eine erhebliche Gefährdung der anderen Teilnehmer, die von dem Mitführen von Babyjoggern ausgeht.
Weiterhin ist das Mitführen von Hunden nicht gestattet.